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Sonntag, 16. Oktober 2022

Beschimpfungen, Verleumdungen, Gewaltfantasien: Hasskommentare sind inzwischen allgegenwärtig im Internet.

Beschimpfungen, Verleumdungen, Gewaltfantasien – der digitale Mob in den sozialen Netzwerken kennt keine Hemmungen. 

„Problematisch ist, dass Hate Speech häufig in Wellenform kommt – also die so genannten Shitstorms, die sich dann in Massen von Kommentaren zu bestimmten Zeitpunkten entladen – wenn z.B. jemand was veröffentlicht hat oder so. Die überfordern einfach die Bewältigungsressourcen der Betroffenen massiv und hinterlassen etwas, das vergleichbar ist mit einem psychischen Trauma. Und es gibt durchaus auch post-traumatische Belastungsstörungen infolge solcher Shitstorms.“


Rechtswidrige Inhalte dürfen nicht die Runde machen, da stimmt wohl jeder zu. Nur: Was ist rechtswidrig und was nicht? Bei einer Holocaust-Lüge ist das schnell geklärt, doch so einfach ist es meist nicht. Viele Äußerungen bewegen sich in einem juristischen Graubereich. „Man sieht beispielsweise an dem Böhmermann-Gedicht, bei dem professionelle Juristen Wochen gebraucht haben, um tatsächlich mal zu analysieren: Ist das eine Straftat oder ist das Ganze von der Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt? Und solche Beispiele gibt es zu Hauf.“

„Nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz sollen jetzt also irgendwelche Mitarbeiter von Social-Media-Unternehmen, die im Zweifel keine juristische Schulung haben, beurteilen, ob irgendeine Äußerung in einem sozialen Netzwerk jetzt eine solche Straftat darstellt, noch dazu, ob sie eine offensichtliche Straftat darstellt.“

Der Widerstand gegen das NetzDG ist riesig. Wirtschaftsverbände, Journalisten, NGOs, Digitalvereine und viele Juristen – sie alle warnen eindringlich: Wenn dieses Gesetz durchkommt, dann entscheidet Facebook mit, was gesagt werden darf und was nicht. Gemeinsam haben die Kritiker des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes einen Aufruf verfasst: Die Deklaration für die Meinungsfreiheit. Was strafbar ist und was nicht, soll immer noch die Justiz entscheiden, heißt es darin. Und: Es brauche mehr Geld und Personal für die Strafverfolger. Aber kein neues Gesetz.

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Montag, 23. Mai 2022

Straftat Verleumdung im Internet...Wenn der Täter das Opfer über ein Massenkommunikationsmittel verleumdet, setzt er sich einer schwererer Haftung aus. In einem solchen Fall kann ihm sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr drohen.

Verleumdung besteht, genauso wie Beleidigung und Üble Nachrede auch, in einer entweder verbalen, schriftlichen und grafischen Äußerung. 


Auf den ersten Blick gleichen sich die Tatbestände der Üblen Nachrede und der Verleumdung. In beiden Fällen geht es darum, dass jemand eine nicht zu beweisende Tatsachenbehauptung über eine dritte Person äußert, die darauf abzielt, die kommentierte Person in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen oder verächtlich zu machen. Zusammenfassend gesagt: Eine Tatsache – die in irgendeiner Weise negativ ist – wird über eine weitere Person verbreitet und diese Tatsache kann nicht bewiesen werden.


Online verbreiten sich Verleumdungen noch viel schneller und unkontrollierter als offline. Ein einfacher Post auf Facebook, Instagram oder Twitter, in dem bewusst eine Lüge über eine weitere Person verbreitet wird, kann sich in Sekundenschnelle verbreiten – und ist oft nur sehr schwer endgültig löschbar. Das äußert sich auch in der Höhe der Strafe: Geschieht die Verleumdung öffentlich oder wird sie, wie z.B. im Internet schriftlich verbreitet, kann die Bestrafung höher ausfallen.

Unternehmen haben keinen Auskunftsanspruch gegen Betreiber von Internetportalen über persönliche Daten von Nutzern, wenn diese auf deren Seiten eine Verleumdung oder eine üble Nachrede gegen das Unternehmen begehen. Dies hat jüngst der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: VI ZR 345/13). Die Betroffenen hätten lediglich einen Anspruch auf Löschung der Einträge.

Im Streitfall hatte ein Arzt geklagt, der sich mehreren unstreitig haltlosen Vorwürfen eines anonymen Nutzers eines Bewertungsportals gegenüber sah. Beispielsweise würden in seiner Praxis Patientenakten in Wäschekörben gelagert bzw. sei eine Schilddrüsenüberfunktion von ihm nicht erkannt und medikamentös grob falsch behandelt worden. 

Der Arzt wies den Betreiber auf die Eintragungen hin und dieser löschte sie zunächst. Mehrfach musste der Arzt den Betreiber aber auf wiederholte gleichlautende Einträge hinweisen. Der Arzt wollte daraufhin wissen, wer ihn dieser Fehler bezichtigte und klagte.


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